(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das
a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder
2. einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen.
(2)
1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind von Auftraggebern im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Bauaufträge und Baukonzessionen anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerkes (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem in § 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwert ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.
2. Werden die Bauaufträge im Sinne von Nummer 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden
a) bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro und mehr,
b) unabhängig von Buchstabe a für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 Prozent des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert eines beabsichtigten Bauauftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.