(1) Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Liefer- und Dienstleistungen ein dynamisches elektronisches Verfahren nach § 101 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einrichten.
(2) Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot vorgelegt haben, das den Inhalten der Vergabeunterlagen entspricht, sind zur Teilnahme zuzulassen. Die Unternehmen können ihre vorläufigen Angebote jederzeit nachbessern, sofern die Angebote mit den Inhalten der Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.
(3) Zur Einrichtung eines dynamischen elektronischen Verfahrens verfährt der Auftraggeber wie folgt:
1. Er veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er angibt, dass es sich um ein dynamisches elektronisches Verfahren handelt.
2. In den Vergabeunterlagen sind insbesondere die Art der beabsichtigten Beschaffungen, die im Wege des dynamischen elektronischen Verfahrens vergeben werden sollen, sowie alle erforderlichen Informationen zu diesem Verfahren präzise anzugeben. Dazu gehören auch die Informationen zur verwendeten elektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu den Datenformaten und zu den technischen Vorkehrungen sowie den Merkmalen der elektronischen Verbindung.
3. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können.
4. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zum Abschluss des dynamischen elektronischen Verfahrens ist auf elektronischem Weg ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.
(4) Der Auftraggeber ermöglicht – während der gesamten Laufzeit – jedem Unternehmen, ein vorläufiges Angebot einzureichen, um zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden. Er prüft dieses Angebot innerhalb einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Angebot vorgelegt wurde; er kann diese Frist verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine gesonderte Bekanntmachung erfolgt. Der Auftraggeber unterrichtet das Unternehmen unverzüglich darüber, ob es zur Teilnahme zugelassen ist oder ob sein vorläufiges Angebot abgelehnt wurde.
(5) Für jeden Einzelauftrag hat eine gesonderte Bekanntmachung zu erfolgen. Vor dieser Bekanntmachung veröffentlicht der Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1). In ihr werden alle interessierten Unternehmen aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen – ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung – ein vorläufiges Angebot abzugeben. Der Auftraggeber nimmt die Bekanntmachung erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen vorläufigen Angebote ausgewertet wurden.
(6) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die zugelassen worden sind, auf, endgültige Angebote für die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die Abgabe der Angebote setzt er eine angemessene Frist fest. Er vergibt den Auftrag an das Unternehmen, welches das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. Maßgeblich dafür sind die Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens aufgestellt und gegebenenfalls bei der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots präzisiert wurden.
(7) Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
(8) Der Auftraggeber darf von den Unternehmen, die am dynamischen elektronischen Verfahren teilnehmen, keine Bearbeitungsgebühren oder sonstige Verfahrenskosten fordern.