§ 10 VOF Auswahl der Bewerber

(1) Die Auftraggeber wählen unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen, diejenigen aus, die sie zu Verhandlungen auffordern.

(2) Die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind von den Auftraggebern in der Bekanntmachung zu benennen.

(3) Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.

(4) Die Auftraggeber haben die Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber in der Bekanntmachung zu benennen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Mindestzahl nicht unter drei liegen.

(5) Die Auftraggeber teilen den nicht berücksichtigten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungsverfahren mit. Die Auftraggeber können in Satz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Bewerbern oder dem fairen Wettbewerb schaden würde.