(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:
- Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt.
- Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln.
- Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)