§ 12 VOF Dokumentation

(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

(2) Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:

a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags,

b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,

d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,

e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag, den der Zuschlagempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,

f) die Gründe für einen Verzicht auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrages