(1) 1Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. 2Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz zu versehen; bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie genügt die Unterschrift auf der Telekopievorlage.
(2) 1Die Auftraggeber haben die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Angebote zu gewährleisten. 2Auf dem Postweg oder direkt zu übermittelnde Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss zu halten. 3Bei elektronisch zu übermittelnden Angeboten ist die Unversehrtheit durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. 4Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist aufrechterhalten bleiben.
(3) Die Angebote müssen alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten.
(4) 1Änderungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. 2Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
(5) 1Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. 2Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
(6) 1Bietergemeinschaften haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. 2Fehlt eine dieser Angaben im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.