§ 17 SektVO Fristen

(1) Der Auftraggeber setzt für die Ausarbeitung von Teilnahmeanträgen und Einreichung der Teilnahmeanträge und den Eingang von Angeboten angemessene Fristen.

(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang

1. von Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; sie darf nicht kürzer sein als 15 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde. Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Weg oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde;

2. von Angeboten regelmäßig 24 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, falls nicht einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und den Bewerbern eine andere Frist festgelegt wurde. Die Frist darf nicht kürzer als zehn Kalendertage sein.

(4) Werden die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte trotz rechtzeitiger Anforderung nicht innerhalb der in den §§ 18 und 19 festgesetzten Fristen zugesandt oder erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort erstellt werden, so hat der Auftraggeber die jeweilige Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn die Frist im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.