(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
– Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie
– sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird.