(1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr anzuwenden.
(2) Vergabeverfahren, die vor dem 18.April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.