§ 2 VOF Grundsätze

(1) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Aufträge sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.

(4) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.