§ 22 SektVO Bewerber- und Bietergemeinschaften

Bewerber- und Bietergemeinschaften sind Einzelbewerbern und -bietern gleichzusetzen. Soll der Auftrag an mehrere Unternehmen gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese Unternehmen eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.