(1) 1Die Auftraggeber machen innerhalb von 48 Tagen nach Vergabe des Auftrags über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach dem im Anhang III der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils gellenden Fassung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. 2Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.
(2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang I B geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(3) Bei Rahmenvereinbarungen umfasst die Bekanntmachung den Abschluss der Rahmenvereinbarung, aber nicht die Einzelaufträge, die aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden.
(4) 1Die Auftraggeber können die Bekanntmachung nach Absatz 1 mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge im Rahmen eines dynamisch elektronischen Verfahrens pro Quartal eines Kalenderjahres zusammenfassen. 2In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 48 Tage nach Quartalsende.