(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das Finanz- und Wirtschaftsministerium zuständig. So weit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Ministerien berühren, ist mit diesen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.