§ 27 Prüfung und Aufbewahrung der Teilnahmeanträge und Angebote KonzVgV 2015-E

Konzessionsgeber prüfen den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote ist die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.