§ 3 EG Arten der Vergabe VOB/A 2012

(1) Bauaufträge im Sinne von § 1 EG werden von öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 GWB vergeben:

1. im offenen Verfahren; bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert,

2. im nicht offenen Verfahren; bei einem nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert,

3. im Verhandlungsverfahren; beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die von diesen unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in der Bekanntmachung, den Vergabeunterlagen und etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen,

4. im wettbewerblichen Dialog; ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge, bei dem nach Aufforderung zur Teilnahme Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags erfolgen.

(2) Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

(3) Das nicht offene Verfahren ist zulässig, wenn

1. eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert,

2. die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (beispielsweise Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

3. ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde,

4. das offene Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.

(4) Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,

1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind,

2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten,

3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.

(5) Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,

1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren

a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und

b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und

c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind,

2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren

a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder

b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1 auszuschließen sind,

und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden,

3. wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können,

4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können,

5. wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen

a) sich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder

b) für die Vollendung der im ursprünglichen Auftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten;

Voraussetzung dafür ist, dass der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bauleistungen die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht überschreitet,

6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der Bekanntmachung der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von § 1 EG berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

Die Fälle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz 2 Nummer 2.

(6)

1. Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

2. Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt wird. In jeder Verhandlungsphase kann die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, auf der Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

(7)

1. Der wettbewerbliche Dialog ist zulässig, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder

b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.

2. Der Auftraggeber hat seine Bedürfnisse und Anforderungen bekannt zu machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung.

3. Mit den Unternehmen, die im Anschluss an die Bekanntmachung nach Nummer 2 ausgewählt wurden, ist ein Dialog zu eröffnen. In dem Dialog legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können; er kann mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern.

4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden; insbesondere darf er Informationen nicht so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden könnten. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens

a) nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und

b) nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden.

5. Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen geführt wird. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen auf Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

6. Der Auftraggeber hat den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn

a) eine Lösung gefunden worden ist, die seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt, oder

b) erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Der Auftraggeber hat die Unternehmen über den Abschluss des Dialogs zu informieren.

7. Im Fall von Nummer 6 Buchstabe a hat der Auftraggeber die Unternehmen aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass grundlegende Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

8. Der Auftraggeber hat die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Der Auftraggeber darf das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

9. Verlangt der Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, muss er einheitlich allen Unternehmen, die die geforderten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung gewähren.