(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausfüh rung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt).
Das Mindestentgelt wird als Bruttoarbeitsentgelt für eine Zeitstunde ohne Zuschläge festgesetzt. Darüber hinausgehende Entgeltbestandteile, wie zusätzliches Monatsgehalt, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder Aufwendungen des Arbeitsgebers zur Altersversorgung, sind neben dem Mindestentgelt zu zahlen. Aufwendungsersatzleistungen dürfen nicht angerechnet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist. Satz 1 gilt ferner nicht für die Leistungserbringung durch Auszubildende und für die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannte Blindenwerkstätten.
(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung anzupassen. Zur Vorbereitung der Entscheidung richtet das Sozialministerium eine Kommission ein, die Vorschläge für die Anpassungen vorlegen soll. Die Kommission wird paritätisch mit Vertretern der Sozialpartner besetzt. Sie soll in der Regel mindestens einmal jährlich bis zum 31. August tagen.