(1) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A sind, findet diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung.
(2) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, finden Anwendung:
1. die Bestimmungen über die technischen Anforderungen in § 7 und
2. die Bestimmungen über die Bekanntmachung vergebener Aufträge nach § 12 Absatz 1 und § 15.
(3) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand sowohl Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A als auch Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, sind die Vorschriften für diejenigen Dienstleistungen anzuwenden, deren Auftragswert überwiegt.