(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, dürfen Konzessionsgeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.
(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen müssen Konzessionsgeber die Integrität der Daten sowie die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.
(3) Konzessionsgeber können Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, welche die Konzessionsgeber im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.