§ 5 Wahrung der Vertraulichkeit VgV 2015-E

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

(2) Die Angebote und ihre Anlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbekundungen, die Interessensbestätigungen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die er im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

(4) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleisten.