(1) Zur Durchführung der Fördermaßnahmen, insbesondere in den Kernbereichen der Mittelstandsförderung, sorgt das Land für eine angemessene und stetige Finanzausstattung, die der Bedeutung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft für Ausbildung, Beschäftigung und Innovation sowie für eine ausgewogene Struktur der Wirtschaft des Landes Rechnung trägt.
(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel sind Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.
(4) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.
(5) Die zur Förderung bestimmten staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Staatshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.