§ 8 SektVO Nebenangebote und Unteraufträge

1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben. Er muss hier auch Mindestanforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.

(2) Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.

(3) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass der Unternehmer den Teil des Auftrags benennt, den er durch Unteraufträge an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und dass er den Namen des Unterauftragnehmers vor Zuschlagserteilung angibt.