Begründung zu § 104 Abs. 3 GWB (Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge)

§ 104 Absatz 3 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 99 Absatz 9 GWB. Die Definition des Verschlusssachenauftrags im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG folgt aus Artikel 1 Nummer 8 dieser Richtlinie.

Für die Bestimmung einer Verschlusssache ist im nationalen Recht auf § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) zurückzugreifen. Zum Zwecke der Klarstellung wurde der Wortlaut der Definition des Verschlusssachenauftrags im Hinblick auf Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/81/EG („Im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit sollte diese Richtlinie für Beschaffungen gelten, die ähnliche Merkmale aufweisen wie Beschaffungen im Verteidigungsbereich und ebenso sensibel sind.“) ergänzt.