Begründung zu § 110 Abs. 2 GWB (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben)

§ 110 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sowie von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU. Die Vorschrift regelt die Bestimmung des Hauptgegenstandes eines gemischten Auftrags oder einer gemischten Konzession für den Fall, dass der Auftrag oder die Konzession entweder teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 131 bzw. des § 153 unterfallen und teilweise aus anderen Dienstleistungen besteht, oder teilweise aus Dienstleistungen und teilweise aus Lieferleistungen besteht. Der Hauptgegenstand bestimmt sich in diesen Fällen nach dem geschätzten Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistung.