§ 1 Regelungsbereich NWertVO

Diese Verordnung legt Grenzen für Auftragswerte fest, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe zulässig ist im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/A 2016), in der Fassung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), oder nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755), und zwar

1. für öffentliche Aufträge im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 NTVergG mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in der jeweils geltenden Fassung sowie

2. für öffentliche Aufträge unterhalb eines Auftragswertes von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für die aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften Regelungen des Abschnitts 1 der VOB/A 2016 oder Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A entsprechend anzuwenden
sind.