§ 1 Zweck des Gesetzes TVgG NRW

Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Ange-bot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge un-ter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz (Nachhaltigkeitskriterien) sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen.