§ 11 Listung von Auftragssperren BbgVergG

(1) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die Informationen über Auftragssperren nach § 9 Absatz 3 bereitstellt. Die zentrale Informationsstelle trifft keine Entscheidung über einen Vergabeausschluss.

(2) Auftraggeber geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der Informationsstelle nach Absatz 1 unverzüglich unter Mitteilung der folgenden Daten bekannt: der meldende Auftraggeber, Datum und Aktenzeichen oder Vergabenummer, betroffenes Unternehmen und betroffene Niederlassung mit Firma, Rechtsform, Sitz und Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer, Gewerbezweig oder Branche mit CPV-Code der betroffenen Tätigkeiten, Beginn und Dauer des Vergabeausschlusses, Rechtsgrundlage des Ausschlusses. Ist die Auftragssperre oder Sperre als Bezugsquelle ausschließlich einer selbständigen Niederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so sind nur die Daten dieser Niederlassung zu melden.

(3) Die Informationsstelle nimmt die Meldung in eine Sperrliste ohne eigene Prüfung auf. Unrichtige Daten werden unverzüglich berichtigt. Die Sperrliste kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden. Die Datenübermittlung kann im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.

(4) Der Auftraggeber unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen über den Ausschluss und über die zur Sperrliste gemeldeten Daten.

(5) Der Auftraggeber, der über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, verkürzt die Dauer des Ausschlusses oder hebt den Ausschluss auf, wenn der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit erbracht wird. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel wiederhergestellt, wenn die natürliche oder juristische Person durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen eine Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens getroffen, eine für die Eintragung maßgebliche unterlassene Handlung nachgeholt und einen darauf beruhenden Schaden ersetzt hat. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist der Informationsstelle unverzüglich zu melden und die Änderung oder Löschung der Eintragung zu veranlassen.

(6) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, werden die Daten unverzüglich gelöscht.