§ 12 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung Gesetz zur Mittelstandsförderung BW

(1) Das Land fördert wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und der technischen Entwicklung sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis.

(2) Zu diesem Zweck fördert das Land auch besondere Einrichtungen der Technologieberatung und -vermittlung (Technologietransfer) sowie die Vermittlung von Design.

(3) In Fällen von besonderer Bedeutung können auch Vorhaben einzelner Unternehmen gefördert werden.