§ 15 Kooperation Gesetz zur Mittelstandsförderung BW

(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Gefördert werden insbesondere

  1. Arbeitskreise zur Verwertung fachlicher Erfahrungen,
  2. Gemeinschaftseinrichtungen und -Maßnahmen,
  3. Kooperationsmodelle (Unternehmenskooperationen).

(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.