§ 15 Übergangsvorschrift BbgVergG

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen. Enthalten Verträge oder in laufenden Vergabeverfahren alle eingereichten Angebote Lohngleitklauseln für den Fall von Tarifänderungen, können diese mit Zustimmung des Auftragnehmers oder aller Bieter auf den laufenden Vertrag oder das laufende Vergabeverfahren angewendet werden.