§ 18 Sonstige Fördermaßnahmen Gesetz zur Mittelstandsförderung BW

Das Land kann im Rahmen des Staatshaushaltsplans Förderung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes in weiteren Bereichen betreiben, wenn dies einem dringenden Bedürfnis der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und dem Interesse des Landes dient.