§ 19 Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften Gesetz zur Mittelstandsförderung BW

Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.