Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.
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Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.