§ 20 Rückbürgschaften Gesetz zur Mittelstandsförderung BW

Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Auch kann es zu diesem Zweck Darlehen oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.