§ 5 Hilfe zur Selbsthilfe Gesetz zur Mittelstandsförderung BW

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

(2) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.