§ 4 Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien im Vergabeverfahren ThürVgG

Ökologische und soziale Belange können auf allen Stufen des Vergabeverfahrens, namentlich bei der Definition des Auftragsgegenstands, dessen technischer Spezifikation, der Auswahl der Bieter, der Erteilung des Zuschlags und den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der
Auftragsleistung stehen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind.