Normen

§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

 

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1. § 10a nicht anzuwenden und

2. die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.