Normen

§ 8c EU Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen

 

(1) Sind energieverbrauchsrelevante Produkte, technische Geräte oder Ausrüstungen Bestandteil eines Bauauftrages und besteht für die jeweilige Produktgruppe eine Eintragungspflicht in die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Produktdatenbank,

1. ist im Falle einer Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten Energieeffizienzklassen zu fordern, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist und

2. bei der Beschaffung von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2020/740 besteht, in der Leistungsbeschreibung für die höchste in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte Energieeffizienzklasse zu fordern, sofern nicht mit Blick auf die Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Absehen von dieser Anforderung rechtfertigen.

Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer im Bauauftrag zu beschaffenden Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369, so kann mit Blick auf die einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten Bestandteile der Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die Verbundanlage als solche in der Leistungsbeschreibung die höchste laut der Produktdatenbank verfügbare Energieeffizienzklasse gefordert wird.

(2) Sind energieverbrauchsrelevante Produkte Bestandteil eines Bauauftrages, die nicht unter Absatz 1 fallen und die von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erfasst sind, so sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die jeweils in der produktspezifischen Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen delegierten Rechtsakt festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern.

(3) Sind für die Ausführung der im Bauauftrag enthaltenen Dienstleistungen energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen, so ist als besondere Bedingung für die Ausführung des Auftrags festzulegen, dass nur solche Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder teilweise zum Zweck der Ausführung der Dienstleistung erworben werden.

(4) Werden mit dem Bauauftrag energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, oder werden Bauleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, soll in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle im Hinblick auf die Energieeffizienz dieser Produkte das höchste Leistungsniveau gefordert werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Werden mit dem Bauauftrag energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die unter die Abätze 1, 2 oder 4 fallen, oder werden Bauleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen gefordert werden:

1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und

2. in geeigneten Fällen

a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder

b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Der öffentliche Auftraggeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Bauleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. Die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigen würde.

(7) § 8c EU ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des § 8c EU eingeleitet worden sind.