§ 9 Vertragsstrafe, Kündigung, Auftragssperre BbgVergG

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen, die nach § 3 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 vereinbart sind, zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede vom Auftragnehmer zu vertretende Verletzung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder Verleiher eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu vereinbaren. Die Vertragstrafe beträgt 1 Prozent des Auftragswertes. Ist die Vertragsstrafe im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf Antrag auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Es ist vorzusehen, dass die Vertragsstrafe in den Fällen der §§ 3 und 5 Absatz 1 je beschäftigter Person je Monat, in allen anderen Fällen nur insgesamt einmal berechnet werden kann.

(2) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die von diesem zu vertretende Verletzung der nach § 3 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 vereinbarten Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine Nachauftragnehmer oder Verleiher den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer berechtigen.

(3) Hat ein Auftragnehmer schuldhaft seine nach § 3 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 vereinbarten Pflichten verletzt, so soll er für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge der in § 1 genannten Auftraggeber wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. Die Auftragssperre ist von Auftraggebern, die nicht selbst privatrechtliche Unternehmen sind, der zentralen Informationsstelle zur Aufnahme in die SperrIiste gemäß § 11 zu melden.