Normen

§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

 

Fußnote

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)