Normen

§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

 

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1. § 8a nicht anzuwenden und

2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.