Normen

§ 1 EU Anwendungsbereich

 

(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder über sowohl die Planung als auch die Ausführung

1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das

a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und

b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder

2. einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem im § 106 GWB geregelten Schwellenwert für Bauaufträge ohne Umsatzsteuer entspricht3. Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen.