Bundestariftreuegesetz: BMAS legt Verfahrensregeln für Kontrolle, Clearingstelle und Zertifizierung vor

Okt. 9, 2026 | Gesetze und Verordnungen

Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Nun nimmt auch der organisatorische Unterbau des Gesetzes Gestalt an: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Stand vom 26. August 2026 drei Entwürfe für Rechtsverordnungen vorgelegt. Sie betreffen die Kontrollen der Tariftreuepflichten, die Arbeit der Clearingstelle und das Verfahren zur Zertifizierung von Unternehmen. Die Entwürfe befinden sich derzeit in der Abstimmung mit Ressorts, Ländern und Verbänden.

Die Verordnungen sollen damit nicht festlegen, welche Tarifverträge im Einzelfall für Bundesaufträge verbindlich sind. Sie regeln vielmehr, wie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben künftig kontrolliert, fachlich begleitet und gegenüber Auftraggebern nachgewiesen werden soll.

Kontrolle der Tariftreue durch eine zentrale Prüfstelle

Der Entwurf einer Verordnung über die Kontrollen nach dem Bundestariftreuegesetz konkretisiert die Aufgaben und Befugnisse der Prüfstelle Bundestariftreue. Diese soll bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt werden und die Einhaltung der Tariftreuepflichten bei erfassten Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie Konzessionen des Bundes überwachen. Rechtsgrundlage der Verordnungsermächtigung ist § 8 Abs. 6 BTTG.

Nach dem Entwurf sollen Bundesauftraggeber bereits bei der Vertragsgestaltung sicherstellen, dass Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher Kontrollen dulden, Auskünfte erteilen und tariftreuerelevante Unterlagen vorlegen. Die entsprechenden Verpflichtungen sollen über die gesamte Nachunternehmerkette weitergegeben werden. Ab dem 1. Januar 2028 ist zudem eine elektronische Übermittlung bestimmter Entgeltbescheinigungsdaten vorgesehen.

Liegen Anhaltspunkte für einen Verstoß vor, soll die Prüfstelle unter anderem Tariftreuedokumentationen, Zertifikate, Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen anfordern können. Mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens oder des Bundesauftraggebers sollen außerdem Kontrollen in Geschäftsräumen oder auf Betriebsgrundstücken möglich sein.

Festgestellte Verstöße sollen durch Verwaltungsakt dokumentiert werden. Die Prüfstelle kann dem Bundesauftraggeber anschließend empfehlen, Schadensersatz zugunsten betroffener Beschäftigter zu verlangen, eine Vertragsstrafe zu verhängen oder den Auftrag außerordentlich zu kündigen. Die Empfehlung soll sich insbesondere an Anzahl, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie am Verschuldensgrad des Unternehmens orientieren. [

Für Vergabestellen bedeutet dies, dass die geplanten Kontrollrechte frühzeitig in den Vertragsunterlagen berücksichtigt werden müssen. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die wirksame Weitergabe der Verpflichtungen an sämtliche Ebenen der Nachunternehmerkette.

Clearingstelle als beratendes Gremium

Der zweite Verordnungsentwurf betrifft die nach § 6 Abs. 4 BTTG vorgesehene Clearingstelle. Sie soll das Verfahren zum Erlass von Tariftreue-Rechtsverordnungen fachlich begleiten und eine beratende Funktion übernehmen. Verbindliche Entscheidungen über den Erlass einer Rechtsverordnung soll sie dagegen nicht treffen.

Vorgesehen sind sechs Mitglieder sowie mindestens sechs stellvertretende Mitglieder. Die Vorschläge sollen von Spitzenorganisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite kommen. Bei konkurrierenden Vorschlägen soll das BMAS insbesondere die Bedeutung und Repräsentativität der betreffenden Organisationen berücksichtigen. Die Amtszeit soll fünf Jahre betragen.

Wird im Verfahren zum Erlass einer Tariftreue-Rechtsverordnung eine Empfehlung der Clearingstelle verlangt, soll diese insbesondere prüfen, ob eine Verordnung erlassen werden sollte und welchen Inhalt sie erhalten soll. Liegen für dieselbe Branche mehrere Anträge vor, soll die Clearingstelle auch zur Abgrenzung der betroffenen Tarifverträge Stellung nehmen können.

Die Beratungen und Beschlussfassungen sollen nicht öffentlich sein. Kommt innerhalb der vom BMAS gesetzten Frist keine Empfehlung zustande, kann das Ministerium das Verordnungsverfahren dennoch fortführen. Die Clearingstelle erhält damit weder ein Vetorecht noch die Möglichkeit, das Verfahren dauerhaft zu blockieren.

Zertifikat als Nachweis der Tariftreue

Der dritte Entwurf regelt auf Grundlage von § 10 Abs. 3 BTTG das Verfahren zur Zertifizierung der Tariftreue. Das Zertifikat soll Unternehmen den Nachweis erleichtern, dass sie die einschlägigen Arbeitsbedingungen einhalten. Nach dem Entwurf kann es zugleich Auswirkungen auf Nachweispflichten und die Haftung für Nachunternehmer haben.

Für das Zertifizierungsverfahren sollen die bereits bestehenden Präqualifizierungsstellen sowie von ihnen beauftragte Stellen zuständig sein. Antragsberechtigt sollen Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sein. Der Entwurf unterscheidet drei Zertifizierungswege:

  • tarifgebundene Arbeitgeber,
  • Arbeitgeber, die kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden,
  • Arbeitgeber, die die Einhaltung der maßgeblichen Arbeitsbedingungen anhand ihrer tatsächlichen Beschäftigungsbedingungen nachweisen.

Je nach Fallgruppe sollen unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sein. Genannt werden unter anderem Tarifverträge, Nachweise zur Tarifbindung, Arbeitsverträge, Entgeltunterlagen und Arbeitszeitdokumentationen. Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Verhältnisse sollen der Zertifizierungsstelle mitgeteilt werden müssen.

Über einen vollständigen Antrag soll regelmäßig innerhalb von drei Wochen entschieden werden. Das Zertifikat soll in Textform ausgestellt werden und zwölf Monate gelten. Die Zertifizierung soll kostenpflichtig sein; eine konkrete Entgelthöhe enthält der Entwurf bislang nicht.

Eine Aberkennung soll insbesondere möglich sein, wenn die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, falsche Angaben bekannt werden oder ein Verstoß gegen die Tariftreuepflicht rechtskräftig festgestellt wurde. Nach einer Aberkennung wegen falscher Angaben oder eines Tariftreueverstoßes soll ein neuer Antrag erst nach 24 Monaten gestellt werden können. Außerdem ist ein zentrales öffentliches Register über ausgestellte Zertifikate vorgesehen.

Bedeutung für die Vergabepraxis

Die Entwürfe konkretisieren zentrale Verfahrensfragen, die für die praktische Anwendung des Bundestariftreuegesetzes entscheidend sind. Besonders relevant sind dabei:

  • die vertragliche Absicherung der Kontroll- und Auskunftsrechte,
  • die Weitergabe der Pflichten an Nachunternehmer und Verleiher,
  • die Vorbereitung auf umfangreichere Entgelt- und Arbeitszeitnachweise,
  • die mögliche Verwendung von Tariftreuezertifikaten im Vergabeverfahren,
  • die Folgen festgestellter Verstöße bis hin zu Vertragsstrafe und außerordentlicher Kündigung.

Vergabestellen des Bundes sollten daher prüfen, ob ihre Vertragsmuster, Nachunternehmerklauseln und Kontrollregelungen an die künftigen Vorgaben angepasst werden müssen. Unternehmen sollten ihrerseits sicherstellen, dass die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht nur im eigenen Betrieb, sondern auch innerhalb der eingesetzten Nachunternehmerkette verfügbar sind.

Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt seit dem 1. September 2026 eigene Informationen im Internet bereit. Die endgültigen Anforderungen hängen jedoch vom weiteren Abstimmungs- und Verordnungsverfahren ab. Bei den vorliegenden Texten handelt es sich noch um Entwürfe.