(1) 1Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird aufgehoben. 2Sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin für Güterbeförderungsdienste.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wird aufgehoben.