(1) Die Auftraggeber bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Auftrag oder jeder Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:
a) Qualifizierung und Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Zuschlagserteilung;
b) Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage von Artikel 50;
c) Nichtanwendung von Titel II Kapitel II bis IV auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und III;
d) gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.
In dem Maße, wie die Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 70 oder gemäß Artikel 92 Absatz 2 die in diesem Absatz geforderten Informationen enthält, können sich Auftraggeber auf diese Bekanntmachung beziehen.
(2) Die Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass sie über ausreichend Dokumentation verfügen, um Entscheidungen in allen Stufen des Vergabeverfahrens zu begründen, z. B. Dokumentation der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsunterlagen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. Die Dokumentation wird während mindestens drei Jahren ab dem Tag der Vergabe des Auftrags aufbewahrt.
(3) Die Informationen oder die Dokumentation beziehungsweise die Hauptelemente davon sind der Kommission oder den in Artikel 99 genannten nationalen Behörden, Einrichtungen oder Strukturen auf deren Anforderung hin zu übermitteln.