Artikel 13: Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich Richtlinie 2004/18/EG

Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.