Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke
a) der Förderung von Öl oder Gas,
b) der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
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Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke
a) der Förderung von Öl oder Gas,
b) der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.