(1) Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von
a) Postdiensten;
b) anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt, und dass die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und der Rates ( 1 ) gelten folgende Definitionen:
a) „Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
b) „Postdienste“ sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;
c) „andere Dienste als Postdienste“ sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen:
i) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom Management“);
ii) Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen.