Artikel 15: Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden Richtlinie 2004/18/EG

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund

a) einer gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; jede Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 77 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann;

b) einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft;

c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation

vergeben werden.