Die Auftraggeber melden der Kommission falls verlangt folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 14:
a) die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;
b) Art und Wert der jeweiligen Konzessionen;
c) die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 13 beziehungsweise Artikel 14 genügen.