(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 8 bis 14 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann in regelmäßigen Abständen Listen der Tätigkeitskategorien im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.