Artikel 22: Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen Richtlinie 2014/23/EU

(1) Abweichend von Artikel 20 können Auftraggeber im Fall von Verträgen, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, beschließen, getrennte Verträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Vertrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kommt Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung.

Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder gegebenenfalls dem der Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU auszunehmen.

(2) Für einen Vertrag, der mehrere Tätigkeiten betrifft, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptvertragsgegenstand darstellt.

(3) Bei Verträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind:

a) die Konzession wird im Einklang mit den für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und die andere den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber unterliegt;

b) die Konzession wird gemäß der Richtlinie 2014/24/EU vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, dieser Richtlinie unterliegt und die andere der Richtlinie 2014/24/EU;

c) die Konzession wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit weder der vorliegenden Richtlinie noch der Richtlinie 2014/24/EU noch der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt.